§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen “Turn- und Sportverein Kenten 1951 e.V.“ (TSV Kenten)
- Der Verein hat seinen Sitz in Bergheim/Erft.
- Der Verein ist unter der Nr. 300412 in das Vereinsregister Amtsgericht Köln eingetragen.
§2 Zweck und Ziel
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist offen für alle Sportarten. Er betrachtet es als seine vordringliche Aufgabe, insbesondere Kindern und Jugendlichen, aber auch Erwachsenen den Sport zu ermöglichen.
- Parteipolitische und konfessionelle Bestrebungen sind ausgeschlossen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Vereinstätigkeit
- Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Abhalten von Trainingsstunden und Durchführung von Wettkämpfen in den jeweiligen Sportarten seiner Abteilungen.
- Die Abteilungen des Vereins, die sich am Wettkampfsport beteiligen, müssen Mitglied des jeweiligen Fachverbandes sein.
- Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich den Satzungen und Ordnungen des FVM, des WDFV und des DFB. Insbesondere überträgt der Verein den genannten Verbänden seine Vereinsstrafgewalt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedergruppen:
- - ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die sich am aktiven Sport beteiligen.
- fördernde Mitglieder: Fördernde Mitglieder können Freunde und Förderer des Vereins werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
- vertretende Mitglieder: Vertretendes Mitglied kann ein Elternteil je Familie werden, wenn kein Elternteil minderjähriger Vereinsmitglieder bereits ordentliches Mitglied ist. Vertretende Mitglieder sind beitragsfrei.
- Ehrenmitglieder: Zu Ehrenmitgliedern können um die Förderung des Vereins besonders Verdiente Persönlichkeiten ernannt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
- Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme. Gründe für eine etwaige Ablehnung des Antrages brauchen nicht bekannt gegeben zu werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied beschließt nach Vorschlag durch den Vorstand die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres (30.06 oder 31.12) möglich.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss enden.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes wird nur aus wichtigen Gründen vorgenommen:
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahr trotz Mahnung,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
- wegen groben unsportlichen Verhaltens. Hierzu zählt auch Doping.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Das Mitglied wird vor Ausschluss schriftlich benachrichtigt, damit ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben wird. Weiterhin wird dem Mitglied durch die Benachrichtigung die Möglichkeit gegeben an der Beratung zu seinem Ausschluss teilzunehmen.
- Die bis Ausscheiden fälligen Aufnahmegebühren und Monatsbeiträge sind voll zu entrichten.
- Die Mitgliedschaft vertretender Mitglieder erlischt, wenn kein minderjähriger Familienangehöriger mehr Mitglied im Verein ist.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben Anspruch auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
- Nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen, seine Gemeinnützigkeit zu fördern und seine sportlichen Ziele aufbauen zu helfen,
- die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen zu entrichten,
- die Teilnahme an Wettkämpfen kann von einer Zahlung eines Kostenbeitrages oder Startgeldes abhängig gemacht werden.
- Die Rechte vertretende Mitglieder beschränken sich auf die Ausübung des Stimmrechtes auf der Mitgliederversammlung.Sie haben unabhängig von der Anzahl familienzugehöriger minderjähriger Vereinsmitglieder ein einfaches Stimmrecht.
§8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Mitarbeiterkreis = Vorstand und Vertreter der einzelnen Abteilungen.
§9 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden einberufen und von diesem oder seinem Stellvertreter geleitet.
- Die Einladungen erfolgen schriftlich mindestens 3 Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftstelle einzureichen. Änderungen der Tagesordnungen aufgrund eingegangener Anträge sind bis spätestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
- Der Vorstand benennt zur Versammlung einen Protokollführer. Das Protokoll wird vom Protokollführer und dem Vorsitzenden unterschrieben.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. 6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
- Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
- Entgegennahme des Berichtes des Jugendvertreters (wenn ein Jugendvertreter gewählt wurde),
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes und seiner Vertreter. Sonderregelung: Der Jugendvertreter gehört nicht dem geschäftsführenden Vorstand an und wird nach Bedarf vom Vorstand eingesetzt oder von den Jugendlichen gewählt.
- Wahl der Kassenprüfer,
- Festsetzung der zu zahlenden Aufnahmegebühren und der monatlichen Beiträge,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
- der Vorstand beschließt oder
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt hat.
- Satzungsänderungen können beschlossen werden, wenn die Tagesordnung sie vorsieht, sie bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Satzungsänderungen, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnungen erforderlich sind, können durch den Vorstand durchgeführt werden, sie bedürfen nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§10 Vorstand
- Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Kassenwart
- Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Einzelne Vorstandsmitglieder können während der Amtsperiode auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgewählt und für die Restzeit ein kommissarisches Vorstandsmitglied gewählt wird.
- Mit dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, während der Amtsperiode, aus seinem Amt oder aus dem Verein, werden die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandmitglieds bis zur nächsten regulären Vorstandswahl vom Restvorstand mit übernommen. Die Verteilung der Aufgaben wird dem Vorstand überlassen.
- Der/ Die Jugendvertreter/in wird nach Bedarf vom Vorstand eingesetzt oder von den Jugendlichen gewählt. Der/Die Jugendvertreter/in gehört nicht dem geschäftsführenden Vorstand an.
§11 Mitarbeiterkreis
- Der Mitarbeiterkreis besteht aus dem Vorstand und den Leitern aller Abteilungen oder deren Stellvertreter.
- Der Mitarbeiterkreis unterstützt und berät den Vorstand bei seiner Arbeit und kann zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
§12 Rechnungslegung
- Mit dem Ende eines Kalenderjahres stellt der Kassenwart eine Jahresrechnung mit Einnahmen und Ausgaben zusammen und legt sie den beiden Kassenprüfern vor.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.
§13 Kassenprüfer
- Die Kassenführung des Vereins wird von 2 Kassenprüfern geprüft.
- Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, ihre Amtszeit ist zueinander um ein Jahr versetzt, so dass jedes Jahr ein neuer Kassenprüfer gewählt wird.
- Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§14 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann in einer zur Beschlussfassung über diesen Punkt besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt vorhandenes Vermögen an die Deutsche Sporthilfe e.V. des Landessportbundes NRW, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen ihrer Satzung zu verwenden hat.
Holger Kirsch (1. Vorsitzender) Klaus Scholl (Geschäftsführer)